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   VG Berlin, 03.11.2020 - 14 L 508.20   

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VG Berlin, 03.11.2020 - 14 L 508.20 (https://dejure.org/2020,33546)
VG Berlin, Entscheidung vom 03.11.2020 - 14 L 508.20 (https://dejure.org/2020,33546)
VG Berlin, Entscheidung vom 03. November 2020 - 14 L 508.20 (https://dejure.org/2020,33546)
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Kurzfassungen/Presse (8)

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Konzertverbot der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin einstweilen nicht zu beanstanden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Corona - und das Berliner Konzertverbot

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Corona - und das Konzertverbot in Berlin

  • lto.de (Kurzinformation)

    Eilantrag abgewiesen: Konzertverbot einstweilen bestätigt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Konzertverbot der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin einstweilen ...

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Corona: Lockdown unter juristischen Druck

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Konzertverbot der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin einstweilen nicht zu beanstanden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Konzertverbot der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin einstweilen nicht zu beanstanden

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 31.03.2020 - 1 BvR 712/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen Berliner Verordnung zur Eindämmung

    Auszug aus VG Berlin, 03.11.2020 - 14 L 508.20
    In Ermangelung der Eröffnung einer so genannten prinzipalen Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Berliner Landesrecht (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO) können die Antragsteller in der Hauptsache nur ein Feststellungsbegehren nach § 43 Abs. 1 VwGO verfolgen und im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes einen korrespondierenden Feststellungsantrag stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 -, juris Rn. 15 m.w.N.).

    Zudem lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass entsprechende Verstöße auch nach § 74 IfSG strafbar sein könnten (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020, a.a.O.).

  • BVerfG, 26.04.1995 - 1 BvL 19/94

    Erfolglose Richtervorlage und Verfassungsbeschwerde betreffend den Ausschluss

    Auszug aus VG Berlin, 03.11.2020 - 14 L 508.20
    (b) Zur Erreichung der dargelegten infektionsschutzrechtlichen Zielsetzung dürfte das angegriffene Verbot auch als geeignet anzusehen sein, denn dafür genügt es, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahme gefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. April 1995 - 1 BvL 19/94 und 1 BvR 1454/94 -, juris Rn. 52, sowie Beschluss vom 9. Februar 2001 - 1 BvR 781/98 -, juris Rn. 22.).
  • BVerfG, 09.02.2001 - 1 BvR 781/98

    Zu Sozialhilfeleistungen bei räumlich nicht beschränkter Aufenthaltsbefugnis

    Auszug aus VG Berlin, 03.11.2020 - 14 L 508.20
    (b) Zur Erreichung der dargelegten infektionsschutzrechtlichen Zielsetzung dürfte das angegriffene Verbot auch als geeignet anzusehen sein, denn dafür genügt es, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahme gefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. April 1995 - 1 BvL 19/94 und 1 BvR 1454/94 -, juris Rn. 52, sowie Beschluss vom 9. Februar 2001 - 1 BvR 781/98 -, juris Rn. 22.).
  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

    Auszug aus VG Berlin, 03.11.2020 - 14 L 508.20
    Das darin verordnete Verbot soll ersichtlich im Zusammenwirken mit anderen in der SARS-CoV Infektionsschutzverordnung normierten Maßnahmen und Vorgaben angesichts der durch das Coronavirus ausgelösten Pandemie dazu beitragen, in Wahrnehmung der staatlichen Schutzpflicht aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1977 - 1 BvQ 5/77 -, juris Rn. 13 f.; Maunz/Dürig/Di Fabio, GG, Stand: 88. Erg.-Lfg. August 2019, Art. 2 Abs. 2 Rn. 41 und 81 m.w.N.) Neuinfektionen soweit als möglich vorzubeugen, die Ausbreitungsgeschwindigkeit der übertragbaren Krankheit COVID-19 innerhalb der Bevölkerung zu verringern und damit Leben und Gesundheit jedes/jeder Einzelnen wie auch der Bevölkerung insgesamt sowie die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitssystems zu schützen.
  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VG Berlin, 03.11.2020 - 14 L 508.20
    Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - BVerwG 3 C 16/11 -, juris Rn. 24).
  • VerfGH Saarland, 28.08.2020 - Lv 15/20

    Coronakrise: Vorschriften zur Kontaktnachverfolgung erfordern

    Auszug aus VG Berlin, 03.11.2020 - 14 L 508.20
    Die Ermächtigungsgrundlage in Form einer Generalklausel und die sich hierauf beziehende Verordnungsermächtigung verstoßen nach summarischer Prüfung weder gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip noch gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Verordnungsermächtigungen in Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - VGH 1 S 2871/20 -, juris Rn. 28 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. September 2020 - VGH 20 CS 20.1962 -, juris Rn. 24 f.; Saarländischer VerfGH, Beschluss vom 31. August 2020 - Lv 15/20 -, EA S. 15 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 20. August 2020 - 5 Bs 114/20 -, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juli 2020 - OVG 13 B 870/20.NE -, juris Rn. 14 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29. Juni 2020 - OVG 13 MN 244/20 -, juris Rn. 11.; Hessischer VGH, Beschluss vom 8. Juni 2020 - VGH 8 B 1446/20.N -, juris Rn. 27 ff.; Saarländisches OVG, Beschluss vom 3. Juni 2020 - OVG 2 B 201/20 -, juris Rn. 10 f.; jeweils m.w.N.; vgl. zu diesbezüglichen Zweifeln allerdings auch: Bay VGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 20 NE 20.2360 -).
  • VGH Bayern, 29.10.2020 - 20 NE 20.2360

    Corona - BayVGH lehnt Eilantrag gegen Sperrstundenregelungen und Beschränkung des

    Auszug aus VG Berlin, 03.11.2020 - 14 L 508.20
    Die Ermächtigungsgrundlage in Form einer Generalklausel und die sich hierauf beziehende Verordnungsermächtigung verstoßen nach summarischer Prüfung weder gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip noch gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Verordnungsermächtigungen in Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - VGH 1 S 2871/20 -, juris Rn. 28 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. September 2020 - VGH 20 CS 20.1962 -, juris Rn. 24 f.; Saarländischer VerfGH, Beschluss vom 31. August 2020 - Lv 15/20 -, EA S. 15 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 20. August 2020 - 5 Bs 114/20 -, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juli 2020 - OVG 13 B 870/20.NE -, juris Rn. 14 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29. Juni 2020 - OVG 13 MN 244/20 -, juris Rn. 11.; Hessischer VGH, Beschluss vom 8. Juni 2020 - VGH 8 B 1446/20.N -, juris Rn. 27 ff.; Saarländisches OVG, Beschluss vom 3. Juni 2020 - OVG 2 B 201/20 -, juris Rn. 10 f.; jeweils m.w.N.; vgl. zu diesbezüglichen Zweifeln allerdings auch: Bay VGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 20 NE 20.2360 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2020 - 11 S 14.20

    Infektionsschutzrecht: Zulässige Regelung des Besuchsrechts in Pflegewohnheimen

    Auszug aus VG Berlin, 03.11.2020 - 14 L 508.20
    In einem solchen Fall hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wobei auch so genannte Nichtstörer in Anspruch genommen werden können (vgl. BT-Drs. 19/18111 S. 25; ferner: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2020 - OVG 11 S 14/20 -, juris Rn. 9; Saarländischer VerfGH, a.a.O.).
  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus VG Berlin, 03.11.2020 - 14 L 508.20
    Das Abwarten der möglichen Verhängung derartiger Sanktionen, um sodann gegen diese rechtlich vorgehen zu können, ist den Antragstellern nicht zuzumuten (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - BVerwG 8 C 6/15 -, juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 01.09.2020 - 20 CS 20.1962

    Corona - Verwaltungsgerichtshof bestätigt Unverhältnismäßigkeit des nächtlichen

    Auszug aus VG Berlin, 03.11.2020 - 14 L 508.20
    Die Ermächtigungsgrundlage in Form einer Generalklausel und die sich hierauf beziehende Verordnungsermächtigung verstoßen nach summarischer Prüfung weder gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip noch gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Verordnungsermächtigungen in Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - VGH 1 S 2871/20 -, juris Rn. 28 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. September 2020 - VGH 20 CS 20.1962 -, juris Rn. 24 f.; Saarländischer VerfGH, Beschluss vom 31. August 2020 - Lv 15/20 -, EA S. 15 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 20. August 2020 - 5 Bs 114/20 -, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juli 2020 - OVG 13 B 870/20.NE -, juris Rn. 14 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29. Juni 2020 - OVG 13 MN 244/20 -, juris Rn. 11.; Hessischer VGH, Beschluss vom 8. Juni 2020 - VGH 8 B 1446/20.N -, juris Rn. 27 ff.; Saarländisches OVG, Beschluss vom 3. Juni 2020 - OVG 2 B 201/20 -, juris Rn. 10 f.; jeweils m.w.N.; vgl. zu diesbezüglichen Zweifeln allerdings auch: Bay VGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 20 NE 20.2360 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.10.2020 - 1 S 2871/20

    Corona-Krise; Untersagung des Betriebs von Prostitutionsstätten, Bordellen und

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2017 - 3 S 84.17

    (Kein) Familiennachzug syrischer Familienangehöriger im vorläufigen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2020 - 13 B 870/20

    Clubs und Diskotheken bleiben weiterhin geschlossen

  • OVG Niedersachsen, 29.06.2020 - 13 MN 244/20

    Corona; Diskothek; Normenkontrolleilantrag; notwendige Schutzmaßnahme

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2017 - 3 S 23.17

    Versagung der Erteilung eines Visums zwecks Familiennachzugs im vorläufigen

  • OVG Saarland, 03.06.2020 - 2 B 201/20

    Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der CoronaVV SL; Prostitutionsstätten

  • VGH Hessen, 08.06.2020 - 8 B 1446/20

    Bordelle in Hessen bleiben weiterhin geschlossen

  • OVG Hamburg, 20.08.2020 - 5 Bs 114/20

    Verbot der Öffnung von Prostitutionsstätten in Zeiten der Corona-Pandemie

  • OVG Bremen, 09.11.2020 - 1 B 342/20

    Anordnung der Schließung von Fitnessstudios - Coronavirus; Covid-19;

    Zu den Risikogruppen gehören dabei nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen aber nicht allein Ältere, sondern auch Menschen mit bestimmten chronischen Erkrankungen - wie etwa Diabetes, Herz-Kreislauferkrankungen, COPD, Adipositas - sowie Immunsupressierte - und damit ein nicht unerheblicher Teil der (auch jüngeren) deutschen Bevölkerung (vgl. zum Vorstehenden auch: VG Berlin, Beschl. v. 03.11.2020 - VG 14 L 508/20, juris).

    Die Ungleichbehandlung von Fitnessstudios einerseits und den weiterhin geöffneten Betrieben und Einrichtungen andererseits erscheint angesichts möglicher Unterschiede hinsichtlich der jeweiligen epidemiologischen Rahmenbedingungen, der zu berücksichtigenden Bedürfnisse größerer Teile der Bevölkerung sowie der wirtschaftlichen, sozialen und psychologischen Auswirkungen von Verboten in unterschiedlichen Bereichen - hinsichtlich derer dem Verordnungsgeber ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungs- und Prognosespielraum zusteht - als sachlich gerechtfertigt (vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 03.11.2020 - VG 14 L 508/20, juris).

  • VG Berlin, 09.11.2020 - 4 L 476.20

    Gaststätten im Land Berlin bleiben geschlossen

    Die Schäden, die bei einer weiteren ungebremsten Verbreitung des Virus und einem deutlichen Ansteigen der Erkrankungs- und Todeszahlen für eine sehr große Zahl von Menschen und für die Volkswirtschaft zu gewärtigen wären, sind - im Verhältnis hierzu - von deutlich höherem Gewicht (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 - OVG 4 S 94/20 -, juris Rn. 51, sowie VG Berlin, Beschluss vom 3. November 2020 - VG 14 L 508/20 -).
  • OVG Bremen, 09.11.2020 - 1 B 339/20

    Anordnung der Schließung von Prostitutionsstätten (CoronaVO vom 30.10.2020) -

    Zu den Risikogruppen gehören dabei nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht allein Ältere, sondern auch Menschen mit bestimmten Chronischen Erkrankungen - wie etwa Diabetes, Herz-Kreislauferkrankungen, COPD, Adipositas - sowie Immunsupressierte - und damit ein nicht unerheblicher Teil der (auch jüngeren) deutschen Bevölkerung (vgl. zum Vorstehenden auch: VG Berlin, Beschl. v. 03.11.2020 - VG 14 L 508/20, juris).

    einerseits und den weiterhin geöffneten Betrieben und Einrichtungen andererseits erscheint angesichts möglicher Unterschiede hinsichtlich der jeweiligen epidemiologischen Rahmenbedingungen, der zu berücksichtigenden Bedürfnisse größerer Teile der Bevölkerung sowie der wirtschaftlichen, sozialen und psychologischen Auswirkungen von Verboten in unterschiedlichen Bereichen - hinsichtlich derer dem Verordnungsgeber ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungs- und Prognosespielraum zusteht - als sachlich gerechtfertigt (vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 03.11.2020 - VG 14 L 508/20, juris).

  • OVG Bremen, 10.11.2020 - 1 B 354/20

    Schließung von Prostitutionsstätten (19. CoronaVO) - Coronavirus; Covid-19;

    Zu den Risikogruppen gehören dabei nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht allein Ältere, sondern auch Menschen mit bestimmten Chronischen Erkrankungen - wie etwa Diabetes, Herz-Kreislauferkrankungen, COPD, Adipositas - sowie Immunsupressierte - und damit ein nicht unerheblicher Teil der (auch jüngeren) deutschen Bevölkerung (vgl. zum Vorstehenden auch: VG Berlin, Beschl. v. 03.11.2020 - VG 14 L 508/20, juris).

    einerseits und den weiterhin geöffneten Betrieben und Einrichtungen, insbesondere auch den Friseurgeschäften, andererseits angesichts möglicher Unterschiede hinsichtlich der jeweiligen epidemiologischen Rahmenbedingungen, der zu berücksichtigenden Bedürfnisse größerer Teile der Bevölkerung sowie der wirtschaftlichen, sozialen und psychologischen Auswirkungen von Verboten in unterschiedlichen Bereichen - hinsichtlich derer dem Verordnungsgeber ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungs- und Prognosespielraum zusteht - als sachlich gerechtfertigt (vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 03.11.2020 - VG 14 L 508/20, juris).

  • OVG Bremen, 13.11.2020 - 1 B 350/20

    Zwanzigste Coronaverordnung, § 4 Abs. 2 Nr. 5; Schließung von

    Zu den Risikogruppen gehören dabei nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen aber nicht allein Ältere, sondern auch Menschen mit bestimmten chronischen Erkrankungen - wie etwa Diabetes, Herz-Kreislauferkrankungen, COPD, Adipositas - sowie Immunsupressierte - und damit ein nicht unerheblicher Teil der (auch jüngeren) deutschen Bevölkerung (vgl. zum Vorstehenden auch: VG Berlin, Beschl. v. 03.11.2020 - VG 14 L 508/20, juris).

    Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erscheint die Ungleichbehandlung von Solarien einerseits und den weiterhin geöffneten Betrieben und Einrichtungen andererseits angesichts bestehender Unterschiede hinsichtlich der jeweiligen epidemiologischen Rahmenbedingungen, der zu berücksichtigenden Bedürfnisse größerer Teile der Bevölkerung sowie der wirtschaftlichen, sozialen und psychologischen Auswirkungen von Verboten in unterschiedlichen Bereichen - hinsichtlich derer dem Verordnungsgeber ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungs- und Prognosespielraum zusteht - als sachlich gerechtfertigt (vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 03.11.2020 - VG 14 L 508/20, juris).

  • OVG Bremen, 24.11.2020 - 1 B 362/20

    Öffnungsverbot für eine reine Wettannahmestelle ohne Aufenthalts- und

    Zu den Risikogruppen gehören dabei nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht allein Ältere, sondern auch Menschen mit bestimmten Chronischen Erkrankungen - wie etwa Diabetes, Herz-Kreislauferkrankungen, COPD, Adipositas - sowie Immunsupressierte - und damit ein nicht unerheblicher Teil der (auch jüngeren) deutschen Bevölkerung (vgl. zum Vorstehenden auch: VG Berlin, Beschl. v. 03.11.2020 - VG 14 L 508/20, juris).

    Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erscheint die Ungleichbehandlung von Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen einerseits und den weiterhin geöffneten Betrieben und Einrichtungen, insbesondere auch den Geschäften des Einzelhandels, andererseits angesichts bestehender Unterschiede hinsichtlich der jeweiligen epidemiologischen Rahmenbedingungen, der zu berücksichtigenden Bedürfnisse größerer Teile der Bevölkerung sowie der wirtschaftlichen, sozialen und psychologischen Auswirkungen von Verboten in unterschiedlichen Bereichen - hinsichtlich derer dem Verordnungsgeber ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungs- und Prognosespielraum zusteht - als sachlich gerechtfertigt (vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 03.11.2020 - VG 14 L 508/20, juris).

  • OVG Bremen, 13.11.2020 - 1 B 353/20

    Anordnung der Schließung von Wettbüros und Wettannahmestellen (CoronaVO) -

    Zu den Risikogruppen gehören dabei nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht allein Ältere, sondern auch Menschen mit bestimmten Chronischen Erkrankungen - wie etwa Diabetes, Herz-Kreislauferkrankungen, COPD, Adipositas - sowie Immunsupressierte - und damit ein nicht unerheblicher Teil der (auch jüngeren) deutschen Bevölkerung (vgl. zum Vorstehenden auch: VG Berlin, Beschl. v. 03.11.2020 - VG 14 L 508/20, juris).

    Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erscheint die Ungleichbehandlung von Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen einerseits und den weiterhin geöffneten Betrieben und Einrichtungen, insbesondere auch den Geschäften des Einzelhandels, andererseits angesichts bestehender Unterschiede hinsichtlich der jeweiligen epidemiologischen Rahmenbedingungen, der zu berücksichtigenden Bedürfnisse größerer Teile der Bevölkerung sowie der wirtschaftlichen, sozialen und psychologischen Auswirkungen von Verboten in unterschiedlichen Bereichen - hinsichtlich derer dem Verordnungsgeber ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungs- und Prognosespielraum zusteht - als sachlich gerechtfertigt (vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 03.11.2020 - VG 14 L 508/20, juris).

  • OVG Bremen, 12.11.2020 - 1 B 347/20

    Zwanzigste Coronaverordnung; Schließung von Gastronomiebetrieben - Coronavirus;

    Zu den Risikogruppen gehören dabei nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht allein Ältere, sondern auch Menschen mit bestimmten Chronischen Erkrankungen - wie etwa Diabetes, Herz-Kreislauferkrankungen, COPD, Adipositas - sowie Immunsupressierte - und damit ein nicht unerheblicher Teil der (auch jüngeren) deutschen Bevölkerung (vgl. zum Vorstehenden auch: VG Berlin, Beschl. v. 03.11.2020 - VG 14 L 508/20, juris).

    Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erscheint die Ungleichbehandlung von Gastronomiebetrieben einerseits und den weiterhin geöffneten Betrieben und Einrichtungen andererseits angesichts bestehender Unterschiede hinsichtlich der jeweiligen epidemiologischen Rahmenbedingungen, der zu berücksichtigenden Bedürfnisse größerer Teile der Bevölkerung sowie der wirtschaftlichen, sozialen und psychologischen Auswirkungen von Verboten in unterschiedlichen Bereichen - hinsichtlich derer dem Verordnungsgeber ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungs- und Prognosespielraum zusteht - als sachlich gerechtfertigt (vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 03.11.2020 - VG 14 L 508/20, juris).

  • OVG Bremen, 16.11.2020 - 1 B 345/20
    Zu den Risikogruppen gehören dabei nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht allein Ältere, sondern auch Menschen mit bestimmten Chronischen Erkrankungen - wie etwa Diabetes, Herz-Kreislauferkrankungen, COPD, Adipositas - sowie Immunsupressierte - und damit ein nicht unerheblicher Teil der (auch jüngeren) deutschen Bevölkerung (vgl. zum Vorstehenden auch: VG Berlin, Beschl. v. 03.11.2020 - VG 14 L 508/20, juris).

    Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erscheint die Ungleichbehandlung von Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen einerseits und den weiterhin geöffneten Betrieben und Einrichtungen, insbesondere auch den Geschäften des Einzelhandels, andererseits angesichts bestehender Unterschiede hinsichtlich der jeweiligen epidemiologischen Rahmenbedingungen, der zu berücksichtigenden Bedürfnisse größerer Teile der Bevölkerung sowie der wirtschaftlichen, sozialen und psychologischen Auswirkungen von Verboten in unterschiedlichen Bereichen - hinsichtlich derer dem Verordnungsgeber ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungs- und Prognosespielraum zusteht - als sachlich gerechtfertigt (vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 03.11.2020 - VG 14 L 508/20, juris).

  • OVG Bremen, 12.11.2020 - 1 B 344/20

    Gültigkeit der Zwanzigsten Coronaverordnung; Schließung von Kosmetikstudios,

    Zu den Risikogruppen gehören dabei nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen aber nicht allein Ältere, sondern auch Menschen mit bestimmten chronischen Erkrankungen - wie etwa Diabetes, Herz-Kreislauferkrankungen, COPD, Adipositas - sowie Immunsupressierte - und damit ein nicht unerheblicher Teil der (auch jüngeren) deutschen Bevölkerung (vgl. zum Vorstehenden auch: VG Berlin, Beschl. v. 03.11.2020 - VG 14 L 508/20, juris).
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